Cornelia Lukas-Voss u. Dr. jur. Karl Ulrich Voss, Kuckenberg 34, 51399 Burscheid

Burscheid, 07.06.1998

Elemente der Konkretisierung der Bundeswehraufgaben
und eines transparenten Entscheidungsverfahrens

Aus unserer Sicht ist von der Verfassung dringend geboten: eine rechtsstaatliche gesetzliche Konkretisierung des erweiterten Aufgabenspektrums der Bundeswehr, damit die Abkehr von Einzelfallentscheidungen. Bundeswehreinsätze greifen in elementarste Rechtsgüter ein, in Rechtsgüter von Deutschen ebenso wie in Rechtsgüter von Angehörigen anderer Staaten. Soldaten sind i.d.R. nicht in der Lage, Einsatzentscheidungen zu hinterfragen oder zu überprüfen. Bei realistischer Betrachtung sind die Erkenntnis- und Gestaltungsmöglichkeiten aus der Natur militärischer Entscheidungsabläufe heraus selbst für Parlamentarier eng begrenzt. Ohne eine abstrakte tatbestandliche Eingrenzung könnten Soldaten - gleich ob Wehrpflichtige oder Freiwillige - daher zu leicht Objekt und Werkzeug staatlicher Administration werden. Dies verstößt gegen die grundgesetzlich verbürgte Menschenwürde.

Die Praxis beruht derzeit auf den - untergesetzlichen - Verteidigungspolitischen Richtlinien des BMVg. Die Richtlinien nehmen Krisen jeder Art und gefährdete Interessen Deutschlands oder seiner Verbündeten ohne nähere Qualifizierung - auch Interessen ökonomischer Natur - zum Anlaß militärischer Einsätze. Dies genügt weder formal noch inhaltlich für eine rechtsstaatliche Konkretisierung.

Wenn das Wesentlichkeitsgebot der Verfassung bereits eine gesetzliche Regelung der Rechtschreibreform begründet, so gilt dies umsomehr für die wesentlich höherrangigen Rechtsgüter, die im Falle von militärischen Einsätzen betroffen sind: der rechte oder unrechte Gebrauch von Komma und "ß" bleibt hinter den Folgen des Waffengebrauchs um mehrere Größenordnungen zurück.

Ein wesentliches Ziel der Regelung muß die mindestens nachfolgende Transparenz von Einsatzzielen und Einsatzerfolgen sein, um demokratisch verantwortliche und überprüfbare Entscheidungen zu fördern.

 

Elemente des erforderlichen Gesetzes können aus unserer Sicht sein:

 

 

Denkbar ist weitergehend der folgende innovative Ansatz, der den Einfluß nicht erklärter Interessen schon auf die Einsatzentscheidung deutlich mindern kann: Ein besonderes Gremium wird nach Zufallsprinzip ad hoc aus einem Pool benannt, für den alle gesellschaftlichen Gruppen vorschlagsberechtigt sind; das Gremium gibt auf den Vorschlag der Bundesregierung in anonymer Tagung, ggf. nach Anhörung von Sachverständigen, eine zu veröffentlichende Empfehlung ab.